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 Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes, darf "jedermann" journalistisch tätig werden, und ein Presseausweis wird hierfür nicht explizit benötigt (Pressefreiheit), allerdings dienen die genannten Personen nicht im Sinne der Presse und gefährden mit ihren auftreten den Berufsstand von Medienschaffenden und Journalisten'innen. Gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes, darf "jedermann" journalistisch tätig werden, und ein Presseausweis wird hierfür nicht explizit benötigt (Pressefreiheit), allerdings dienen die genannten Personen nicht im Sinne der Presse und gefährden mit ihren auftreten den Berufsstand von Medienschaffenden und Journalisten'innen.
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